Pressemitteilung
27.05.2009
Offizielle Stellungnahme zu den Meldungen in der Online-Presse
Offizielle Stellungnahme zu den Meldungen in der Online-Presse: Die Darstellung dort ist sachlich falsch.
Es handelt sich bei den Daten, die sichtbar wurden, nicht um Kundendaten. Vielmehr handelt es sich um Social Media-Daten, die die User der Microsite zum Zweck der Veröffentlichung im Rahmen des "Wunschprogramms" hinterlassen haben. Dies ist vergleichbar mit öffentlichen Kommentaren in einem Online-Shop (vergleiche Amazon) oder mit der Nennung von Grüßen und Namen in einer Radiosendung.
Alle Angaben werden im Formular freiwillig gemacht; es ist nicht notwendig einen Namen einzugeben, um einen Programmwunsch äußern zu können. Der Benutzer gibt seinen Namen zum Zwecke der Veröffentlichung an und die Microsite macht dies auch deutlich. Einige Benutzer haben, wie in Social Media-Anwendungen üblich, ein Pseudonym verwendet, viele haben gar keinen Namen angegeben. Auch gibt es keinerlei Verknüpfung dieser Daten zu schützenswerten personenbezogenen Daten in Systemen des Kunden.
Insofern bestand auch rechtlich kein Schutzbedürfnis, wie dies im Sinne des BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt.
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Es handelt sich bei den Daten, die sichtbar wurden, nicht um Kundendaten. Vielmehr handelt es sich um Social Media-Daten, die die User der Microsite zum Zweck der Veröffentlichung im Rahmen des "Wunschprogramms" hinterlassen haben. Dies ist vergleichbar mit öffentlichen Kommentaren in einem Online-Shop (vergleiche Amazon) oder mit der Nennung von Grüßen und Namen in einer Radiosendung.
Alle Angaben werden im Formular freiwillig gemacht; es ist nicht notwendig einen Namen einzugeben, um einen Programmwunsch äußern zu können. Der Benutzer gibt seinen Namen zum Zwecke der Veröffentlichung an und die Microsite macht dies auch deutlich. Einige Benutzer haben, wie in Social Media-Anwendungen üblich, ein Pseudonym verwendet, viele haben gar keinen Namen angegeben. Auch gibt es keinerlei Verknüpfung dieser Daten zu schützenswerten personenbezogenen Daten in Systemen des Kunden.
Insofern bestand auch rechtlich kein Schutzbedürfnis, wie dies im Sinne des BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt.
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